top of page

Notare Kanton Aargau

Empfehlenswert

stacks-image-72d5be3.png
stacks-image-cb49476-1200x108.png

lic. iur. Daniel Hauser

Notar & Rechtsanwalt

Bahnhofplatz 1

5400 Baden

 

Tel. 056 210 41 31

info@anwalt-notar.ch

www.anwalt-notar.ch

Bevorzugte Tätigkeiten

  • Eheverträge

  • Erbverträge

  • Grundbuchgeschäfte

  • Handelsregistergeschäfte

Notar Aargau

Suchen Sie einen Notar?

logo_kanton_aargau-6f9ddc8720c68dee61b06

Newsletter

Finden Sie einen Notar im Kanton Aargau

Der Kanton Aargau folgt dem System des freiberuflichen Notariats. Urkundsberechtigt sind die aargauischen Urkundspersonen bzw. Urkundspersonen des Kantons Aargau. Sie stehen zum Kanton in keinem Angestelltenverhältnis und üben ihre Tätigkeit in eigener persönlicher und finanzieller Verantwortung aus. Die Grundbuchverwalter nehmen keine Beurkundungen vor.

 

Die praktizierenden Urkundspersonen sowie die Beglaubigungspersonen werden im Register "der Urkunds- und Beglaubigungspersonen sowie der Notarinnen und Notare" geführt.

 

Die Urkundspersonen unterstehen in Bezug auf ihre öffentliche Beurkundungstätigkeit der Aufsicht der Notariatskommission. Bei Verstössen gegen das Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht oder andere gesetzliche Bestimmungen eröffnet die Notariatskommission ein Disziplinarverfahren. Die Notariatskommission kann gegen eine Urkunds- oder Beglaubigungsperson Massnahmen verhängen.

Der Kanton Aargau hat für die notariellen Akte verbindliche Tarifvorschriften im Dekret über den Notariatstarif vom 30. August 2011 erlassen. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung der Urkundsperson kann sowohl die Klientschaft als auch die Urkundsperson bei der Notariatskommission ein sogenanntes

Schlichtungsverfahren zur Gebührenfestsetzung einleiten.

bottom of page